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Wenn das Vergabeverfahren zur Haftungsfalle wird: Berufshaftpflicht und die Grenzen bei Rechtsdienstleistungen

| Dr. Wolfgang Schindler (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) | News

LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 Az. 6 O 41/25



Sachverhalt:
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Begleitung der Ausschreibung und Einführung eines Computer-Aided-Facility-Management-Systems (CAFM-Systems) aus. Ziel dieses Programms ist es, die Verwaltung von Räumen und Liegenschaften zu erleichtern. In der Bekanntmachung stand zu „Art und Umfang der Leistung“ u.a. folgendes:

    • Erstellung eines Vertragsentwurfs
    • Aufstellung von Eignungs und Bewertungskriterien
    • Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens
    • Sicherung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe
    • Beratung zu Verfahrensdesign udn Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB,
    • Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und
    • Beantwortung von Bieterfragen, soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert.

Gegen diese Ausschreibung wandte sich eine auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei. Sie forderte den AG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, da es sich bei wesentlichen Teilen der ausgeschriebenen Leistung um Rechtsberatungsleistungen handele, die nur von Rechtsanwälten erbracht werden dürfen.

Urteil:
Zu Recht! Das Gericht stellte klar, dass der AG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 3 RDG verlangt, die grundsätzlich allein Rechtsanwälten vorbehalten sind. Indem der Auftraggeber ausdrücklich vergaberechtliche Expertise sowie Sicherstellung eines rechtswirksamen Vergabeverfahrens als wesentlichen Leistungsbestandteil fordert, überschreitet er die Grenze zulässiger Beratungsleistungen durch Nichtanwälte.  Ohne die erforderliche Qualifikation sind derartige Tätigkeiten unzulässig. Ein Ausnahmetatbestand nach § 5 RDG greift nicht, da es sich nicht um eine untergeordnete Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit handelt.


Praxistipp:
Die Entscheidung unterstreicht erneut:  Rechtsdienstleistungen sind – unabhängig von ihrem Umfang – ausschließlich entsprechend qualifizierten Berufsgruppen vorbehalten. Sobald das versicherte Tätigkeitsprofil verlassen wird, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.  Eine sorgfältige und klare Abgrenzung zwischen technischer bzw. fachlicher Beratung und rechtlicher Prüfung ist daher zwingend erforderlich.