Kein Honorar, kein Versicherungsschutz? Einsatz künstlicher Intelligenz als Deckungsrisiko in der Berufshaftpflicht

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16
Sachverhalt:
In einem Zivilprozess wurde ein Sachverständiger durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadensbeurteilung beauftragt. Dieser übersandte in der Folge ein als „Sachverständigengutachten“ bezeichnetes Dokument, das ihn als Verfasser auswies, und stellte hierfür eine Rechnung. Das Gericht setzte die Vergütung jedoch auf null Euro fest. Zur Begründung führte es aus, es sei davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt worden sei.
Zu Recht! Zwar erklärte der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts, das Gutachten eigenhändig verfasst zu haben. Der sprachliche und strukturelle Gesamteindruck sprach jedoch dagegen: Insbesondere zahlreiche, für menschlich verfasste Texte untypische Wiederholungen sowie die auffällige Häufung gleichartiger Satzanfänge deuteten auf ein typisches KI-generiertes Textmuster hin. Zudem ließen Satzfragmente erkennen, dass Eingabeaufforderungen („Prompts“) offenbar mehrfach angepasst worden waren. Auch Formatierungsfehler sprachen für ungeprüfte Copy-and-Paste-Vorgänge. Schließlich traten im Dokument deutliche Stilbrüche auf. Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Gutachten insgesamt nicht verwertbar sei, da es an der erforderlichen persönlichen Eigenleistung des bestellten Sachverständigen fehle.
Praxistipp:
Die Entscheidung ist auch für Planungsbüros von erheblicher praktischer Bedeutung. Dort werden Gutachten zunehmend zumindest teilweise unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. Dies kann im Einzelfall nicht nur Auswirkungen auf die Vergütung von (Bau-)Sachverständigen haben, sondern auch die Verwertbarkeit der Gutachten selbst in Frage stellen.
Für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren gilt: Unverwertbare oder angreifbare Gutachten schwächen nicht nur die eigene Haftungsposition, sondern können bei entsprechenden Anhaltspunkten auch Deckungsrisiken begründen. Die fachliche Eigenverantwortung bleibt zentraler Bestandteil der versicherten Tätigkeit. Künstliche Intelligenz kann unterstützen, darf jedoch die eigenständige fachliche Prüfung und Urteilsbildung nicht ersetzen.