Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik – und plötzlich kein Versicherungsschutz?

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025, Az.: 9 U 50/25
Sachverhalt:
Ein Architekt (VN) unterhält bei einem Versicherer (VU) eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst nach den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht aus der im Versicherungsschein beschriebenen freiberuflichen Tätigkeit. Nach der in den BBR enthaltenen sogenannten Pflichtwidrigkeitsklausel besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die der VN durch bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht.
Im Rahmen der Planung eines Flachdachs bei einer Schulsanierung wird der VN vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihm wird vorgeworfen, gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen zu haben. Insbesondere habe er keine hygrothermische Simulation durchgeführt und eine schadensanfällige Holzkonstruktion ohne Hinterlüftung bei begrünter Dachfläche geplant.
Der VU lehnt daraufhin Deckungsschutz unter Hinweis auf die Pflichtwidrigkeitsklausel ab und behauptet, der VN habe bewusst pflichtwidrig gehandelt. Der VN hält dies für unzutreffend und erhebt Klage.
Zu Recht! Dem VN steht Versicherungsschutz zu, da ein bewusst pflichtwidriges Verhalten nicht vorliegt.
Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich von bestehenden Normen oder Pflichten abweicht. Erforderlich ist mithin, dass er die Pflichtverletzung positiv erkennt und zugleich weiß, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Etwas anderes gilt, wenn die Konsequenz des Pflichtverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, so dass aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auf das entsprechende Bewusstsein des Berufsträgers geschlossen werden kann.
Zwar ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall feuchteempfindliche Holzbauteile als statisch tragende Elemente in einen diffusionsdichten Dachaufbau integriert wurden. Ebenso wurde keine hygrothermische Simulation durchgeführt.
Im Jahr 2013 gehörte jedoch die Erkenntnis, dass eine sogenannte Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und deshalb eine hygrothermische Simulation erforderlich ist, nicht zum architektonischen Elementarwissen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der VN die Unvereinbarkeit seiner Planung mit den anerkannten Regeln der Technik positiv erkannt hat oder ihm bewusst war, dass die Durchführung einer hygrothermischen Simulation zwingend geboten gewesen wäre. Mangels positiver Kenntnis der Pflichtwidrigkeit liegt somit kein bewusst pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Pflichtwidrigkeitsklausel vor. Der Versicherer kann sich daher nicht auf den vereinbarten Risikoausschluss berufen; Versicherungsschutz besteht.
Praxistipp:
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um den Gebäudetyp E verdienen Fälle besondere Aufmerksamkeit, in denen Versicherer den Versicherungsschutz wegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik ablehnen.
Ein erfahrener Versicherungsmakler kann solche Deckungsablehnungen gezielt kritisch prüfen und versicherungsrechtlich einordnen. Besonders beim Vorwurf eines „bewusst pflichtwidrigen Handelns“ zeigt sich sein Mehrwert: Häufig lässt sich darlegen, dass ein bloßer Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht ausreicht, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen.